Ausgangsbeschränkungen:
Man darf nur aus ganz bestimmten Gründen das Haus verlassen:
– Arbeit
– Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
– Anderen Menschen helfen/pflegen
– Bewegung an der frischen Luft
Verbringen Sie die Zeit mit jenen Menschen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Öffentliche Orte
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.
Kindergärten und Pflichtschulen
Umstellung auf Fernunterricht. Betreuung und Lernunterstützung am Schulstandort und im Kindergärten möglich, für jene die es brauchen.
Oberstufen und Universitäten
Oberstufen und Universitäten werden im Fernunterricht betrieben.
Einzelhandel und Dienstleistungen
Handel ist geschlossen. Ausnahme bildet die Deckung des täglichen Bedarfs z.B.: Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken bleiben geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisöre, Kosmetiker,
Schönheitspfleger, Tätowieren oder Masseure sind untersagt.
Großhandel für Gewerbetreibende (B2B) (z.B. Maler, Installateur, Elektriker etc.) kann geöffnet bleiben.
Arbeitsplatz
Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden. Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Kranken- und Kuranstalten
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern). Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19- Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos
zu erstellen.
Gastronomie, Kneipen, Bars, Hotels, Sport und Freizeitbetriebe
Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche
Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Nachtlokale bleiben geschlossen. Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen. Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.
Kultur & Veranstaltungen
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen,
Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte). Ausgenommen sind Proben und künstlerische
Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Fahrgemeinschaften und Taxis
Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
Massenbeförderungsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen,
Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten. |